Wer für eine Gruppe eine Reise organisiert, sollte auf jeden Fall abklären, ob er als Reiseveranstalter gilt und die Kundengelder, die er von den Teilnehmern bekommt, gegen Zahlungsunfähigkeit absichern muss. Reiseveranstalter im Sinne des Gesetzes ist, wer mindestens zwei Einzelleistungen (also z. B. Anreise und Übernachtung) zu einem Gesamtpreis zusammengefasst, anbietet. Auch das Anbieten von Einzelleistungen (z. B. von Ferienhäusern) kann als Veranstaltertätigkeit gewertet werden.
Seit November 1994 sind Reiseveranstalter gemäß § 651 k BGB verpflichtet, erhaltene Kundengelder für den Fall abzusichern, dass infolge von Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters Reiseleistungen ausfallen oder dem Reisenden zusätzliche Aufwendungen entstehen.
Der Reiseveranstalter darf Zahlungen der Reisenden nur fordern und annehmen, wenn er ihnen dafür zuvor einen Sicherungsschein der Insolvenzversicherung übergibt.
Ein Verstoß gegen diese Absicherungspflicht stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldstrafe bis zu 5.200,- Euro geahndet werden kann. Zudem können wettbewerbsrechtliche Konsequenzen gemäß § 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) drohen.
Die tourVERS ist einer der führenden Anbieter der vom Gesetzgeber vorgeschriebenen Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter. Die für eine Angebotserstellung erforderlichen Formulare können von der Website der tourVERS (www.tourVERS.de) heruntergeladen oder direkt von der tourVERS (Tel. 040/ 24 42 880) angefordert werden. Natürlich steht Ihnen das tourVERS-Team für Ihre Fragen gerne zur Verfügung.
Allgemeinen Bedingungen zur Insolvenzversicherung für Reiseveranstalter